Satzung

Satzung der Rovers Bogenschützen Hiltrup e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Rovers Bogenschützen Hiltrup“ und hat seinen Sitz in Hiltrup.

Er ist in das Vereinsregister der Stadt Münster unter der Nr. 2715 eingetragen und ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes 1861 e. V..

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Bogensports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Ausübung des Bogenschießens in allen Sparten auf sportlicher Grundlage, sowohl im Rahmen des Leistungssports als auch des Breitensports
  • bogensportliche Veranstaltungen
  • Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend

b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Schützenbund von 1861 e.V. zwecks Förderung des Bogensports.

f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder über 18 Jahre,
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
  • passive Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung mitgeteilten Tag.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied darf das Vereinsgelände und die Sporthallen entsprechend der Schießordnung nutzen.
  • Stimmberechtigt bei den Versammlungen sind alle Mitglieder, die den letzten Jahresbeitrag bezahlt haben. Jugendliche sind ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
  • Die Mitglieder haben als Zuschauer freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
  • Als Teilnehmer bei Turnieren tragen sie ihr Startgeld selbst. Ausnahmen werden durch den Vorstand festgelegt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • den Verein nach besten Kräften im Allgemeinen und bei den Arbeitseinsätzen im Besonderen zu unterstützen,
  • die festgesetzten Beiträge unaufgefordert bis spätestens zum 01.04. des Jahres zu leisten und
  • die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt muss schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, damit er zum Jahresende des laufenden Kalenderjahres wirksam werden kann. Der Vereinsbeitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, über die die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Beitragsanpassungen, die allein dazu dienen, den Bestimmungen des Stadtsportbundes oder des Sportamtes der Stadt Münster zur Erhaltung der Förderfähigkeit des Vereins gerecht zu werden, können vom Vorstand ohne Genehmigung durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinsziele zu verwenden.

§ 8 Leitung und Verwaltung

(Allein aus sprachlichen Vereinfachungsgründen wird auf die Nennung der weiblichen Form der Funktionsbenennungen verzichtet.)

Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende ist außerdem Sozialwart. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende darf sein Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Wirkung.

Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Kassenwart,
  • dem Sportwart,
  • dem Jugendwart,
  • dem Platzwart und
  • dem Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins.

Wahl des Gesamtvorstandes:
Der Gesamtvorstand (Vorstand und erweiterter Vorstand) wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl bestehen. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, sind die Wahlperioden zeitversetzt.

Regelmäßige Sitzungen des Gesamtvorstands:
Der Gesamtvorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen, um die Vereinsgeschicke zu leiten. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse werden vom Schriftführer Protokolle geführt, die vom Vorsitzenden abgezeichnet werden.

Besonderheit:
Legt ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor einer Hauptversammlung sein Amt nieder oder kann es sein Amt nicht ausüben, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Ist das Amt des 2. Vorsitzende betroffen, so wird das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart ausgefüllt.

§ 9 Kassenprüfung

(Allein aus sprachlichen Vereinfachungsgründen wird auf die Nennung der weiblichen Form der Funktionsbenennungen verzichtet.)

Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der erfahrene und der neu gewählte Kassenprüfer haben gemeinsam nach eigenem freiem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Einmal jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:

  1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Mitglieder von Sonderkommissionen
  3. Neu- oder Wiederwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, deren Amtszeit abgelaufen ist, und die Wahl eines Kassenprüfers
  4. Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages
  5. Beschlussfassung über die Anpachtung von Grundstücken sowie über den Bau und die Erweiterung von Gebäuden
  6. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die ¾ Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  • Änderung der Satzung (wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen)
  • den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes (sofern das Mitglied gegen den Vorstandsbeschluss Berufung eingelegt hat)
  • Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins (Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden.)

Münster, den 19.03.2017

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